Gesetze / Auslandszuschlagsverordnung
AuslZuschlV§ 10 Erhöhter Auslandszuschlag für Verheiratete
Stand: 01.07.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AuslZuschlV%202025/10#abs-1 (1) Einen erhöhten Auslandszuschlag erhalten nach Maßgabe der Absätze 2 und 3:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AuslZuschlV%202025/10#abs-2 (2) Der Auslandszuschlag erhöht sich bis zu einer Höhe von 18,6 Prozent des Grundgehalts zuzüglich Amtszulagen, höchstens jedoch 18,6 Prozent des Grundgehalts aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 14, um den Betrag, der für den Aufbau einer eigenständigen Altersvorsorge der Ehegattin oder des Ehegatten verwendet wird (Erhöhungsbetrag).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AuslZuschlV%202025/10#abs-3 (3) Der Erhöhungsbetrag wird gewährt,
Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b bestimmen die Eheleute, wer von ihnen den Erhöhungsbetrag erhält.